ACHTUNG: Die Veranstaltung wurde abgesagt! (17. 04. 2020, 15:00 Uhr) : Die Seebrücke Hamburg ruft für den morgigen Samstag von 12:00 bis 13:30 Uhr zu einer Abstandsmahnwache an der Binnenalster auf, um erneut die sofortige und vollständige Evakuierung der griechischen Lager zu fordern. Alle 3 Meter sollen sich die Teilnehmer*innen rund um die Binnenalster postieren.
Grundrechte in Zeiten von Corona, ein schwieriges Thema. Versammlungs-, Demonstrations- und Vereinsrecht sind eingeschränkt, müssen aber auch in Zeiten von Hygiene- und Abstandsvorschriften umsetzbar sein. Es kann nicht sein, dass ich mich mit 50 Kund*innen in einem Baumarkt bewege, eine Fahrraddemo mit 50 Teilnehmer*innen aber unter massivem Polizeieinsatz aufgelöst wird. Oder ca 30 Jurist*innen, die sich gestern unter dem Motto „Abstand statt Notstand“ zu einer durch das Hamburger Verwaltungsgericht genehmigten Demonstration auf dem Rathausmarkt versammeln, verantworten müssen, weil das Oberverwaltungsgericht nach Einspruch der Stadt Hamburg die Demo verboten hat. Mit der fadenscheinigen Begründung, gegen das Bannmeilengesetz zu verstoßen.
Verstoße ich gegen das Vermummungsverbot, wenn ich mit Mundschutz und Sonnenbrille zur Demo gehe? Muss ich mit einer Geldstrafe rechnen, wenn ich mich trotz Mindestabstands an einer Demo beteilige? Ich werde es ausprobieren. In den letzten Tagen ist die Polizei in Deutschland -häufig ohne Mundschutz, Handschuhe oder Einhaltung des Mindestabstands- gegen friedlich Demonstrierende vorgegangen. Es wurde bereits eine Grenze überschritten und wir müsssen aufpassen, dass Corona nicht zur Begründung für die Unterdrückung von Kritik und Protest wird. Hat jemand von euch bereits Erfahrungen mit solchen Situationen gemacht? Meldet euch.
Im Hamburg Journal wurde vorhin eine Begründung wegen der gestrigen Auflösung der Rathausmarkt-Demo mitgeteilt, die ich leider nicht so schnell mitbekommen habe. Ich meine, das hatte etwas mit den Medienberichterstattern zu tun.
Ich habe selbst noch keine derartigen Erfahrungen mit der Polizei gemacht.
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Danke für deine Rückmeldung, Petra.
Lt. Hamburger Abendblatt von heute lautet die Begründung für das Verbot: „Das ‚öffentliche Interesse am Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit andernfalls Infektionsgefährdeter‘ wiege schwerer als das ‚Interesse der Antragsteller an der Durchführung der Versammlung‘, so das OLG.“
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Vielen Dank, Peter. Die Begründung musste ich zweimal lesen …
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