Ein interessantes Urteil des Bundesverfassungsgerichts (AZ: 2 BvQ 8/21), veröffentlicht am letzten Freitag: Vor der Abschiebung eines Geflüchteten in dessen Heimatland müssen Gerichte die dortigen aktuellen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Bedingungen berücksichtigen. Mensch darf gespannt sein, wie Innenminister Seehofer versuchen wird, auch dieses Urteil zu umschiffen (um im Bild der Frontex-Schiffe zu bleiben, die die Flüchtlingsboote im Mittelmeer zurück pushen, statt Menschenleben zu retten).
Behörden und Gerichte müssten laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts prüfen, ob ein Geflüchteter nach der Abschiebung in sein Heimatland dort überhaupt überleben kann. Zu der Prüfung gehöre, sich „laufend über die tatsächlichen Entwicklungen“ zu unterrichten. Das Gericht brauche zwar nicht jede Erkenntnisquelle heranzuziehen, müsse aber auf die vom Betroffenen vorgetragenen relevanten Gesichtspunkte eingehen.
In dem konkreten Fall eines afghanischen Mannes sei nicht untersucht worden, ob der drogensüchtige Mann unter den derzeitigen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Bedingungen in Afghanistan und angesichts der Corona-Pandemie überhaupt sein Existenzminimum erarbeiten kann. Ob der Geflüchtete bei seiner Rückkehr auf ein familiäres Netzwerk zugreifen könne, sei ebenso nicht geprüft worden. Bis zur Entscheidung einer noch einzulegenden Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, dürfe der Mann wegen der Versäumnisse des Verwaltungsgerichts daher nicht abgeschoben werden. (epd/mig)
Ich begrüße das Urteil des Bundesverfassungsgerichts i.S. Abschiebungen. Und hoffe sehr, dass es zur Anwendung kommen wird.
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